Bürgschaft: Bürge kann Auskünfte vom Berechtigten verlangen

16.05.2011, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (2815 mal gelesen)
Für den Bürgen kommt es oft vollkommen überraschend, dass er in Anspruch genommen wird. Ihm fehlen dann schlichtweg Informationen darüber, ob die Aufforderung, den Bürgschaftsbetrag zu zahlen, zu Recht besteht. In seinem Urteil vom 10.02.2011 gibt der Bundesgerichtshof (BGH) eine Richtschnur für Bürgen, um nicht in Verzug zu geraten. Beherzigt er diese Punkte, so kann er zusätzliche Zinsen und mögliche weitere Kosten sparen.

Kommt die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft überraschend, ist das Informationsdefizit des Bürgen meistens groß. Aus dieser Lage heraus ist verständlich, dass er sich vergewissern will, ob die Anforderung, den verbürgten Betrag zu zahlen, berechtigt ist. Die Situation ist für den aus der Bürgschaft Verpflichteten noch misslicher, wenn derjenige, für den er gebürgt hat (= Hauptschuldner) insolvent ist oder aus anderen Gründen nicht mehr für Rückfragen zur Verfügung steht.

Ihm steht grundsätzlich ein Recht zu, die erforderlichen Hintergründe über das der Bürgschaft zu Grunde liegende Geschäft zu erfahren. Die Richter aus Karlsruhe legen allerdings die Messlatte für den Bürgen hoch: Der Bürge ist in solchen Fällen unbedingt verpflichtet, dem aus der Bürgschaft Berechtigten mitzuteilen, welche Unterlagen ihm fehlen, um sich ein ausreichendes Bild über seine mögliche Zahlpflicht zu machen. Dazu der Originalton der obersten Richter:

Er (gemeint ist der Bürge) muss vielmehr zur Vermeidung des Verzugseintritts dem Gläubiger von dem Leistungshindernis Mitteilung machen ... und die zur Prüfung aus seiner Sicht erforderlichen Unteralgen anfordern. Diese Anforderung muss ausreichend deutlich machen, welche fallbezogenen Unterlagen fehlen, so dass der Gläubiger ohne weiteres in die Lage versetzt wird, darauf zu reagieren. ...

Der Berechtigte aus der Bürgschaft hat als Folge aus dieser höchstrichterlichen Entscheidung fehlende Fakten zu liefern, wenn er dazu vom Bürgen aufgefordert wird.

Erfreulich ist die Klarstellung, dass dem Bürgen Informationsrechte zustehen und er nicht schutzlos dem Anspruchsteller ausgeliefert ist. Zu einfach kann er sich das jedoch nicht machen: Die Punkte, die ihm fehlen, um seine Verpflichtung zuverlässig beurteilen zu können, muss der Bürge dem Gläubiger ganz konkret nennen. Kommt der Berechtigte aus der Bürgschaft seiner Auskunftspflicht nicht ausreichend nach, spart der Bürge Zinsen und unter Umständen auch Anwalts- und Gerichtskosten.

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