Kündigung: Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?

11.10.2013, Autor: Herr Volker Schneider / Lesedauer ca. 2 Min. (1118 mal gelesen)
Berechnung des Urlaubsanspruchs

Endet das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr, stellt sich immer wieder die Frage, wie der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers zu berechnen ist.


Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Die gesetzliche Mindestdauer des Urlaubs beträgt bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage. Der Mindesturlaub kann im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Dagegen ist eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, die einen höheren Urlaubsanspruch vorsieht, möglich.


Um zu klären, wie viele Urlaubstage dem Arbeitnehmer zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr beendet wird, ist zu unterscheiden, ob die Beendigung in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte erfolgt.


Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der ersten Jahreshälfte

Wird das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres (Beendigung bis einschließlich 30.06.) beendet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.


Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist seit mehreren Jahren vollzeitig bei einer 5-Tage-Woche beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endet zum 30.06. Sein gesetzlicher Urlaubsanspruch beträgt: 6 Monate / 12 Monate * 20 Urlaubstage = 10 Urlaubstage.


Bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch in Höhe von 28 Tagen beträgt sein Urlaubsanspruch: 6 Monate / 12 Monate * 27 Tage = 13,5 = 14 Urlaubstage


Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der zweiten Jahreshälfte


Anders ist es, wenn das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte (Beendigung nach dem 30.06.) beendet wird. Dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Inwieweit der Arbeitnehmer Anspruch auf arbeitsvertraglich vereinbarten Zusatzurlaub hat, ist davon abhängig, ob im Arbeitsvertrag eine „pro rata temporis“-Regelung getroffen wurde. Pro rata temporis bedeutet zeitanteilig und stellt eine Klausel dar, nach welcher der Urlaub im Jahr des Eintritts in ein Unternehmen oder im Jahr des Ausscheidens nur anteilig gewährt werden soll. Ist eine solche Klausel im Arbeitsvertrag nicht enthalten, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf vollen arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub.


„Pro rata temporis“-Regelung vereinbaren!

Arbeitgebern ist es anzuraten, im Arbeitsvertrag eine „pro rata temporis“-Regelung zu vereinbaren. Eine solche könnte wie folgt lauten:


„Endet das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte, wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub nicht unterschritten werden darf.“


Volker Schneider

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht