Kündigung des Arbeitgebers- was tun?

23.07.2012, Autor: Herr Thorsten Ruppel / Lesedauer ca. 3 Min. (1826 mal gelesen)
Kündigungen sind immer Ereignisse, bei denen es um existenzielle Fragen geht. Deshalb ist es umso wichtiger, zu wissen, welche Rechte man hat und welche Fristen eingehalten werden müssen. Oft kann man sich gegen eine Kündigung mit Erfolg wehren oder aber zumindest eine Abfindung durchsetzen, die die sozialen Nachteile der Kündigung erträglicher macht. In jedem Fall sollte man sich anwaltlich beraten lassen.

Form der Kündigung

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Auch eine Kündigung per Fax oder per SMS ist unwirksam. Es ist nicht erforderlich, dass das Wort “Kündigung” darin vorkommt. Es muss nur klar sein, dass der Arbeitgeber - oder ein dazu befugter Mitarbeiter - das Arbeitsverhältnis beenden will. Das Kündigungsschreiben muss Ihnen zugehen. Dies kann zum Beispiel mit der Post oder durch persönliche Übergabe geschehen.

Zeitpunkt der Kündigung

Die Kündigung kann zu jedem Zeitpunkt ausgesprochen werden, gleichgültig ob Sie krank, im Urlaub, auf Geschäftsreise oder im Krankenhaus sind. Selbst vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses kann, wenn nichts anderes vereinbart ist, gekündigt werden.

Wirkung der Kündigung

Die Kündigung - auch die unwirksame - beendet das Arbeitsverhältnis, es sei denn, das Arbeitsgericht stellt die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Sie müssen daher gegen jede Kündigung, deren Wirkung Sie beseitigen wollen, Klage einreichen. Im Verlauf des Kündigungsschutzverfahrens kann der Arbeitgeber Ihnen auch erneut kündigen.

Frist für die Klage beachten

Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie im Normalfall innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Nur dadurch wahren Sie Ihre Ansprüche. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung bei Ihnen, also mit der persönlichen Übergabe an Sie oder mit dem Einwurf in Ihren Briefkasten. Es ist gleichgültig, ob Sie davon Kenntnis haben; bei einer Hinterlegung beim Postamt ist gleichgültig, ob Sie das Schreiben abholen.

Wann muss ich zur Arbeitsagentur?

Auch wenn Ihr Arbeitsverhältnis wegen einer Kündigungsfrist noch einige Zeit läuft, sind Sie verpflichtet, sich bei der zuständigen Arbeitsagentur unverzüglich nach Erhalt der Kündigung arbeitsuchend zu melden. Sie sollten nicht mehr als zwei bis drei Tage ins Land gehen lassen. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie für den Gang zur Arbeitsagentur freizustellen. Nehmen Sie zu diesem Termin auf jeden Fall das Kündigungsschreiben und Ihre Arbeitsunterlagen, soweit verfügbar, mit.

Besteht ein Anspruch auf Abfindung?

Trotz häufig missverständlicher Informationen: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. Ein Anspruch auf Abfindung besteht grundsätzlich auch bei langer Beschäftigung nur in Ausnahmefällen. Oft ist es aber möglich, im Verhandlungswege eine Abfindung durchzusetzen, um dem Arbeitgeber bei Unwirksamkeit der Kündigung die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb zu ersparen.

Abfindungsanrechnung

Eine Abfindung beeinflusst in der Regel weder die Höhe noch die Dauer des zu zahlenden Arbeitslosengeldes. Eine Anrechnung findet jedoch dann statt, wenn Sie die für Ihr Arbeitsverhältnis maßgebliche Kündigungsfrist unterschreiten.

Kann ich eine neue Stelle annehmen?

Sie sollten sich auch während der Kündigungsfrist und des Verfahrenslaufes vor dem Arbeitsgericht bemühen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Wird das Verfahren gewonnen, haben Sie ein Wahlrecht zwischen neuem und altem Arbeitsplatz. Ihr alter Arbeitgeber erfährt in der Regel nichts vom neuen Arbeitsplatz, die Höhe einer Abfindung bleibt daher unberührt.

Sperrfrist

Eine Sperrfrist von maximal zwölf Wochen wird von der Arbeitsagentur dann verhängt, wenn der Arbeitnehmer den Verlust des Arbeitsplatzes verschuldet hat. Ein Verschulden wird beispielsweise bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung unterstellt.

Abschluss eines Aufhebungsvertrages?

Ein Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich nicht nur durch Kündigung, sondern auch durch einvernehmliche Aufhebung beendet werden. In diesem Fall wird die Arbeitsagentur jedoch im Regelfall eine Sperrfrist von zwölf Wochen verhängen. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist daher meist nur dann sinnvoll, wenn Sie bereits einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben und nicht auf das Arbeitslosengeld angewiesen sind.
In der Vergangenheit konnte die Verhängung einer Sperrzeit durch den Abschluss einer Abwicklungsvereinbarung parallel zum Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung vermieden werden. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist auch dies kaum mehr möglich.
Falls Sie die einvernehmliche Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses planen, lassen Sie sich keinesfalls vorschnell zu einer Unterschrift verleiten, sondern besprechen Sie das richtige Vorgehen rechtzeitig vorher mit einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt.

Thorsten Ruppel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Familienrecht