AG Kiel weist Klage der Ekon Office Solutions GmbH ab

09.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 4 Min. (109 mal gelesen)
Das AG Kiel weist Klage der Ekon Office Solutions GmbH gegen einen Mandanten als unbegründet ab

Zum Sachverhalt

Ekon Office Solutions GmbH hatte gegen einen Mandanten, einem karitativen und gemeinnützigen Verein, Klage wegen eines Kaufvertrages über Druckertoner erhoben.

Ekon Office Solutions verkauft über ein Callcenter Druckerpatronen bzw. Toner. Sie hatte durch ein Telefongespräch den Mandanten ursprünglich als Kunden gewinnen können. Bei diesem ersten Telefonat kam es, der Verein hat keinen großen Bedarf an Druckerpatronen, zu einem Vertragsschluss über eine schwarze Druckerpatrone. Die Gesprächspartnerin und zuständige Einkäuferin des Vereins wurde dabei von Ekon Office Solutions GmbH als Ansprechpartnerin in deren Kundenstammdatei eingetragen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte die Mitarbeiterin des Vereins gegenüber Ekon Office Solutions GmbH erklärt, dass kein Interesse an weiteren Druckerpatronen bestehen würde.

Mehrere Wochen später erfolgte wieder eine Anruf der Ekon Office Solutions durch eine ihrer Mitarbeiterinnen bei dem Verein. Dieses Gespräch wurde jedoch nicht durch die im Kundenstamm eingetragene Ansprechpartnerin des Vereins entgegengenommen. Stattdessen wurde das Telefonat mit einem ehrenamtlichen Vorstandsmitglied geführt. Die Mitarbeiterin der Ekon Office Solutions GmbH machte diesem ein weiteres Angebot für die Übersendung von Tonerkartuschen. Das Vorstandsmitglied ging davon aus, dass ein Auftragsangebot zugesandt werden würde, jedoch noch kein Vertrag zustande kam. Er hatte auch mitgeteilt, dass keine Absicht bestand, eine Bestellung aufzugeben, da kein weiterer Bedarf an Druckertoner bestand. Im Fortgang des Gesprächs wurde in Kenntnis des Mitarbeiters des Vereins die letzte(n) Minute(n) des Telefonats durch Ekon Office Solutions mitgeschnitten.

Noch am selben Tag, erreichte den Mandanten eine E-Mail von Ekon Office Solutions GmbH mit einer "Auftragsbestätigung" über ein Gesamtvolumen in Höhe von 2.488,80 Euro. Daraufhin stornierte bzw. widerrief der Verein die angebliche "Bestellung". Der Verein erklärte, dass er lediglich um Übersendung eines Angebots gebeten habe, keinesfalls aber eine verbindliche Bestellung weiteren Toners aufgegeben habe. Ekon Office Solutions GmbH erklärte per E-Mail, dass keine Möglichkeit der Auftragsstornierung bestehen würde. Es folgten weitere Email-Wechsel, bis Ekon Office Solutions GmbH durch anwaltliches Schreiben den Verein zur Abnahme der Tonerkartuschen sowie Ausgleich des Rechnungsbetrages aufforderte. Der Mandant reagierte hierauf nicht, sodass letztlich Klage erhoben wurde. Ekon Office Solutions GmbH forderte von dem Mandanten die Zahlung von 2.488,80 Euro nebst Zinsen zzgl. einer Verzugskostenpauschale.

Die Entscheidung des AG Kiel

In dem Urteil des AG Kiel wird ein Anspruch der Ekon Office Solutions GmbH abgelehnt. Nach der Beweisaufnahme stehe nicht mit Gewissheit fest, dass es überhaupt zu einem verbindlichen Abschluss eines Kaufvertrags über die Druckerpatronen zwischen den Parteien gekommen sei. Mangels Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds, mit welchem das entscheidende Telefonat geführt wurde, wäre ein Kaufvertrag zumindest nicht mit dem Verein zustande gekommen, sodass gegenüber diesem kein Anspruch bestehen würde.

Die Klägerin konnte in der Beweisführung nicht überzeugend darstellen, dass es zu einer verbindliche Bestellung der Druckerpatronen gekommen ist. Dem telefonischen Mitschnitt, der nicht den gesamten Inhalt des geführten Telefonates wiedergibt, kommt nach Ansicht des Gerichts nur ein eingeschränkter Beweiswert zu. Daher reicht dieser allein nicht aus, um den Vertragsschluss mit ausreichender Gewissheit zu belegen. Hinzu käme, dass eine Auslegung der Aufnahme nicht zwingend darauf schließen lässt, dass von einer verbindlichen Bestellung der Druckerpatronen für den Verein auszugehen ist. Die seitens der Klägerin durch die Mitarbeiterin verwendeten Formulierungen könnten sich ebenfalls auf eine Bestätigung zur Übersendung eines Angebots bezogen haben.

Selbst wenn von einer verbindlichen Bestellung von Druckerpatronen auszugehen wäre, steht nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls fest, dass das Vorstandsmitglied nicht berechtigt gewesen ist, für den Verein einen Kaufvertrag in dieser Form abzuschließen. Es fehlte dem Vorstandsmitglied die Vertretungsmacht zum Abschluss des Vertrages. Zudem hat der Verein die Genehmigung der Bestellung zumindest auch verweigert. Die Klägerin hätte sich gegen das Vorstandsmitglied persönlich richten müssen, was jedoch nicht erfolgt ist. Die Klägerin war durch die Kundenstammdaten, in der eine andere Person als das Vorstandsmitglied als Ansprechpartner verzeichnet war, auch nicht gutgläubig hinsichtlich einer Vertretungsmacht. Die von dem Verein anschließende E-Mail mit der Stornierung ist ebenfalls dahingehend auszulegen, dass er die Genehmigung eines Vertragsabschlusses verweigert.

Das AG Kiel hat mithin die Klage der Ekon Office Solutions GmbH als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Anzumerken ist allerdings, dass Ekon Office Solutions GmbH gegen das Urteil noch Rechtsmittel einlegen kann.

Auch in einem anderen Fall wurde eine Klage der Ekon Office Solutions GmbH abgewiesen

Bereits Anfang des Jahres hatte das AG Kirchhain in einem ähnlich gelagerten Fall, die Klage der Ekon Office Solutions GmbH ebenfalls als unbegründet erachtet. Hier wollte die Ekon Office Solutions GmbH gegen eine Anwaltskanzlei vorgehen. Sie war der Ansicht, dass auch mit dieser ein Vertrag über den Kauf von Druckertoner abgeschlossen worden sei. Die Vorgehensweise der Ekon Office Solutions entsprach hier überwiegend der, die sie auch in diesem Fall gezeigt hatte:

Durch ein erstes Telefonat kam es zu einer Bestellung von Druckertoner durch die Kanzlei. Durch ein weiteres Telefonat wurde dann versucht wiederholt Toner an die Kanzlei zu verkaufen, wobei auch hier wieder über ein Teil des Telefongespräches ein Mitschnitt erfolgte. Die Kanzlei berief sich jedoch darauf, dass es bei diesem Telefonat nicht zu einem Abschluss eines Kaufvertrages gekommen sei. Vorsorglich hatte sie "für den 'unwahrscheinlichen Fall' ", dass dies doch gegeben sei, den Widerruf erklärt.

Auch das AG Kirchhain vertrat die Ansicht, dass durch den Mitschnitt des Telefonats nicht der Beweis erbracht worden sei, dass das Angebot der Ekon Office Solutions auf den Abschluss eines Kaufvertrages angenommen wurde . In der Aufnahme konnte keine eindeutige Äußerung festgestellt werden, die die Erklärung der Annahme eines Vertragsangebots darstellt. Zudem bestand auch hier keine Berechtigung des Kanzleimitarbeiters, der das Telefongespräch entgegengenommen hatte, Kaufverträge für die Kanzlei abzuschließen. Auch ihm fehlte die Vertretungsmacht. Ähnlich wie in diesem Fall konnte daher kein Abschluss eines Kaufvertrages mit der Ekon Office Solutions angenommen werden.


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