Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. wegen Verstoßes gegen die LMIV

09.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 1 Min. (82 mal gelesen)
Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. aus Fürstenfeldbruck wegen Verstoßes gegen die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV)

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. aus Fürstenfeldbruck wurde zur Beobachtung und Kontrolle der Einhaltung von Normen für faire Wettbewerbsbedingungen gegründet. Er verschickte kürzlich ein Abmahnschreiben wegen Verstößen gegen die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV). Nach dieser muss ein Verkaufsangebot über Lebensmittel die Pflichtinformationen gemäß Art. 9 LMIV, z. B. die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten, der Inhalt der Allergene, die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen enthalten. Gemäß Art.10 LMIV in Verbindung mit Anhang III der LMIV müssen zusätzlich zu den besonderen Pflichtangaben z. B. Warnhinweise an Schwangere, Stillende und Kinder über Koffeingehalte oder das Einfrierdatum des Fleisches u.v.a. erfolgen.

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, in ein Verkaufsangebot diese Pflichtangaben und Warnhinweise nicht aufgenommen zu haben. In der Abmahnung trägt der Verbraucherschutzverein vor, dass durch die Verstöße gegen die LMIV der Wettbewerb verzerrt werden könne, da Verbraucher über ihre Rechte irregeführt werden. Daher seien diese Verstöße nicht unerheblich im Sinne der §§ 3, 3 a UWG.

Durch das Schreiben wird die  Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, ein Musterformular ist bereits beigefügt. Daneben wird von dem Betroffenen Ersatz der entstandenen Abmahnkosten verlangt.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.


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