Abmahnung Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH wegen “Deadpool 2"

02.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (196 mal gelesen)
Abmahnungen der

Kanzlei Waldorf Frommer aus München

im Auftrag der

Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH

wegen des Filmtitels

"Deadpool 2".

Im vorliegenden Fall wird dem Betroffenen vorgeworfen das besagte Werk über das Internet anhand eines Filesharing-Programmes (P2P-Client) in unberechtigter Weise zur Verfügung gestellt zu haben, so dass die "User" dieses Programmes darauf zugreifen konnten.

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München soll die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern, ein Musterformular ist beigefügt. Daneben macht die Kanzlei gemäß § 97 Abs. 2 UrhG die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 700,00 € sowie gemäß § 97 a Abs. 3 S. 1 UrhG die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten geltend. Eine Erledigung der Angelegenheit biete die Kanzlei Waldorf Frommer gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages an.

Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Einer Abmahnung liegt regelmäßig der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Der Umfang der von der Kanzlei Waldorf Frommer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH . Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zudem zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe verpflichten.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
zur Zahlung einer Vertragsstrafe in unbestimmter Höhe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Eventuelle darüber hinausgehende Anwaltskosten und Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 3053718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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