Urheberrechtliche Abmahnung der Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte im Auftrag der Forever Living Products Germany GmbH wegen unerlaubter Verwendung von Fotografien

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (122 mal gelesen)
Es mahnen die Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte aus Hamburg im Auftrag der Forever Living Products Germany GmbH aus München wegen unerlaubter Verwendung und Veröffentlichung geschützter Fotografien auf Internetseiten ab.

Die Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte aus Hamburg vertreten die Interessen der Forever Living Products Germany GmbH. Diese sei eines der größten Vertriebsunternehmen für Aloe Vera Produkte in Europa. Die Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte verschicken nun im Namen der Forever Living Products Germany GmbH Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen. Die von dem Schreiben Betroffenen vertreiben ebenfalls Aloe Vera Produkte auf der Verkaufsplattform eBay. Dabei würden sie Fotografien der Produkte der Forever Living Products Germany GmbH verwenden. Bei diesen Lichtbildern handelt es sich nach Ansicht der Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte um geschützte Lichtbildwerke im Sinne des § 72 UrhG. Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung dieser Fotografien ohne eine Erlaubnis hierzu, verstoße daher gegen die ausschließlichen Nutzungsrechte der Forever Living Products Germany GmbH nach § 19a UrhG.

Die Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte verlangen für die Urheberrechtsverletzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zu diesem Zwecke ist der Abmahnung bereits ein vorformuliertes Schreiben zur Unterzeichnung beigefügt. Daneben wird Schadensersatz gefordert, welcher auf Grundlage der Lizenzanalogie berechnet wurde. Zuletzt wird auch der Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten verlangt.

Sollten Sie durch eine solche oder ähnliche Abmahnung der Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt.

Empfehlung:

Erteilen Sie keine unüberlegte Auskunft, denn dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:
  • die Urheberrechtsverletzung eingestehen
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe
  • und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 3053718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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