Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der GHI Rechtsanwälte im Auftrag der Floordirekt GmbH & Co. KG wegen Verstoßes gegen das VerpackungsG

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (89 mal gelesen)
Abmahnung der GHI (Göritz Hornung Imgrund) Rechtsanwälte aus Mannheim im Auftrag der Floordirekt GmbH & Co. KG wegen Verstoßes gegen das Verpackungsgesetz (VerpackG).

Die GHI Rechtsanwälte aus Mannheim vertreten die Interessen der Floordirekt GmbH & Co KG., welche online als Händler für Teppiche, Bodenbeläge und ähnliches auftritt. Es erschien nun eine Abmahnung, die die GHI Rechtsanwälte im Namen der Floordirekt GmbH ausgesprochen haben. Der Betroffene tritt ebenfalls online auf der Verkaufsplattform Amazon als Händler auf. Nach Ansicht der GHI Rechtsanwälte hält er dabei die Vorgaben des neuen Verpackungsgesetzes, welches erst am 01.01.2019 in Kraft getreten ist, nicht ein. Der Vorwurf lautet, dass der Abgemahnte die zum Versand der Artikel benutzte Verpackung nicht gem. § 9 VerpackG bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister hat registrieren lassen. Dies stelle auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht iSd. § 3a UWG dar.

Durch das Schreiben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert und der Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten geltend gemacht. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
  • für eine Rechtsverletzung verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der in der Erklärung bestimmten Höhe
  • und zur Erstattung der vollständigen Kosten.
Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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