Wieder eine markenrechtliche Abmahnung der CBH Rechtsanwälte im Auftrag der Louis Vuitton SAS wegen des Logos "LV"

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (87 mal gelesen)
Markenrechtliche Abmahnung der CBH Rechtsanwälte (Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB) aus Köln im Auftrag der Louis Vuitton SAS wegen der Verletzung von Rechten an dem geschützten Markenzeichen "LV"

Die CBH Rechtsanwälte (Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB) aus Köln verschickt aktuell Abmahnungen, mit welchen die Verletzungen von Markenrechten der Louis Vuitton SAS durchgesetzt werden sollen. Diese ist Inhaberin der Rechte an dem umfangreich geschützten Firmen-Logo "LV". Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen, er habe versucht Lederwaren nach Deutschland einzuführen, welche mit einer ähnlichen Kennzeichnung wie dem „LV“-Logo versehen gewesen sein sollen. Diese Lederwaren wurden jedoch nicht durch die Louis Vuitton SAS in der Verkehr gebracht. Aufgrund eines Hinweises des Hauptzollamtes sei diese Markenrechtsverletzung aufgefallen.

Die CBH Rechtsanwälte fordern aufgrund dieses Verstoßes gegen das Markenrecht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem wird der Betroffene zur Auskunft über den Umfang des Gebrauchs der Bezeichnung aufgefordert und die Vernichtung der Waren gefordert. Zuletzt wird der Ersatz der bisher entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten aufgefordert.

Empfehlung:

Sollten sie von einer Abmahnung der CBH Rechtsanwälte betroffen sein, erteilen Sie keine voreiligen Auskünfte. Dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:
  • die Markenrechtsverletzung eingestehen
  • sich für die Dauer von 30 Jahren verpflichten
  • eine Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
  • und die Erstattung der vollständigen Anwaltskosten zu zahlen.
Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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