Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Lauterer Wettbewerb e.V. aus München fehlerhafter Produktkennzeichnung

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (83 mal gelesen)
Es mahnt der Lauterer Wettbewerb e.V. aus München ab wegen fehlender Produktkennzeichnung (CE-Kennzeichnung).

Der Verein Lauterer Wettbewerb e.V. aus München wurde zur Beobachtung und Kontrolle der Einhaltung von Normen für faire Wettbewerbsbedingungen gegründet. Regelmäßig mahnt er im Zuge dessen Händler ab, die ein nach seiner Ansicht unlauteres Wettbewerbsverhalten aufweisen.

Der von einer aktuellen Abmahnung des Vereins Betroffene hat im Rahmen der Verkaufsangebote von Beleuchtungskörpern versäumt, wesentliche Informationen zu den Lampen auf dem Produkt sowie auf der Verpackung anzubringen. Nach der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 besteht eine Kennzeichnungspficht bei Leuchtmitteln. Wichtige Informationen müssen auf Produkt und/oder Verpackung vermerkt werden, außerdem muss der Verkäufer sicherstellen, dass Angaben zum Hersteller für den Käufer zugänglich sind und auch die Energieeffizienzklasse nach den Regeln der EU-Verordnung auf dem Produkt bzw. auf der Verpackung vermerkt wird. Eine Registrierung bei der Stiftung EAR ist zudem verpflichtend, um eine gemeinschaftliche Entsorgung von Elektronikgeräten zu regeln.

Den Waren der abgemahnten Verkäufer fehlt es an diesen Kennzeichnungen, insbesondere an der erforderlichen CE-Kennzeichnung. Zudem fehlt auch die Angabe des Herstellers und dessen Kontaktadresse und eine Eintragung bei der EAR. Nach Ansicht des Vereins Lauterer Wettbewerb e.V. liegt hierin ein wettbewerbswidriges Verhalten.

Er fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und den Ersatz der entstandenen Abmahnkosten. Sollten Sie ebenfalls von einer solchen oder ähnlichen Abmahnung des Vereins Lauterer Wettbewerb e.V. betroffen sein, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt, bevor eine Erklärung abgegeben wird.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

  • für eine Rechtsverletzung verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der in der Erklärung bestimmten Höhe
  • und zur Erstattung der vollständigen Kosten.
Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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