Markenrechtliche Abmahnung der Simmons & Simmons LLP. im Auftrag der SanDisk LLC.

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (90 mal gelesen)
Abmahnung der Simmons & Simmons LLP. (Hauptsitz London) im Auftrag der SanDisk LLC. (Milipats, USA) wegen Verletzungen der Rechte an der Wortmarke "SANDISK".

Die Simmons & Simmons LLP. ist eine britische Rechtsanwalts-Partnerschaft mit deutschen Zweigstellen in Frankfurt, Düsseldorf und München. Sie verschicken aktuell Abmahnungen, mit welchen die Verletzungen von Schutzrechten der SanDisk LLC. aus Milipats, USA durchgesetzt werden sollen. Es wird geltend gemacht, dass diese Inhaberin der geschützten Marke "SANDISK" zur Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen sei. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe Speicherkarten und Adapter nach Deutschland unter der Bezeichnung "SANDISK" eingeführt, ohne hierfür die Zustimmung der SanDisk LLC. zu haben. Aufgrund der eingeführten Menge und des gewerblichen Handelns auf eBay und Amazon sei nach Ansicht der Simmons & Simmons Rechtsanwälte zudem davon auszugehen, dass die eingeführten Produkte auch in Deutschland vertrieben werden sollten. Dadurch würden die Markenrechte der SanDisk LLC verletzt.

Die Simmons & Simmons LLP. fordern aufgrund dieses Verstoßes gegen das Markenrecht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zu diesem Zwecke ist der Abmahnung bereits ein vorformuliertes Schreiben zur Unterzeichnung beigefügt. Daneben wird zudem Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung der gegenständlichen Waren gefordert. Außerdem wird der Ersatz der Anwaltskosten der Simmons & Simmons Rechtsanwälte gefordert.

Empfehlung:

Sollten sie von einer Abmahnung der Simmons & Simmons LLP. betroffen sein, erteilen Sie keine voreiligen Auskünfte. Dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:
  • eine Rechtsverletzung eingestehen und
  • sich für die Dauer von 30 Jahren verpflichten
  • eine Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
  • und die Erstattung der vollständigen Anwaltskosten zu zahlen.
Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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