Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der FAREDS Rechtsanwälte im Auftrag der Dachs Deutschland wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

02.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (102 mal gelesen)
Wieder mahnt die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg ab, diesmal für die Dachs Deutschland (www.chirurgische-instrumente-dachs.de) wegen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht durch eine fehlerhaften Widerrufsbelehrung.

Die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verschickt im Auftrag der Dachs Deutschland, welche unter www.chirurgische-instrumente-dachs.de auch Tier- und Reitzubehör vertreibt, Abmahnschreiben an Großhändler, welche ebenfalls ihre ähnlichen Produkte online vertreiben und somit mit Dachs Deutschland im Wettbewerb stehen. Nach Ansicht der FAREDS Rechtsanwälte halten die von der Abmahnung betroffenen Händler die gesetzlichen Informationspflichten und gewerbliche Pflichtangaben nicht ein. Gerügt wird insbesondere, dass eine veraltete Widerrufsbelehrung benutzt wird, welche nicht die aktuellen gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben enthält. Hierin wird ein wettbewerbswidriges Verhalten nach §§ 3, 3a UWG erblickt.

Durch das Schreiben wird die  Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, ein Musterformular ist bereits beigefügt. Daneben wird von dem Betroffenen Ersatz der entstandenen Abmahnkosten verlangt. Für den Fall der Nichtabgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung bis zum Ablauf der von den FAREDS Rechtsanwälten gesetzten Frist, wird die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe angekündigt.

Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Wettbewerbsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der in der Erklärung bestimmten Höhe
und zur Erstattung der vollständigen Kosten.
Diese vertraglich Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie keine Rechtsverletzung verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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