Abmahnung: Kessler IP & Legal Expertise für Audi AG | Schlüsselanhänger

11.04.2022, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (98 mal gelesen)
Die Kanzlei Kessler IP & Legal Expertise mahnt im Auftrage der Audi AG aus Ingolstadt einen Online-Händler wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen ab.

Die Kanzlei Kessler IP & Legal Expertise aus Würzburg mahnt im Auftrage der Audi AG aus Ingolstadt einen Online-Händler wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen ab.

Inhalt der Abmahnung: 

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen in seinem Onlineshop Schlüsselanhänger anzubieten, welche geschützte Zeichen der Audi AG enthalten würden. Der Abgemahnte würden einen Konfigurator für Schlüsselanhänger betreiben. In diesem Konfigurator könne der Kunde verschiedene Motive für den Schlüsselanhänger auswählen. Unter diesen Motiven würden sich auch geschützten Kennzeichen der Audi AG befinden. Konkret geht es hierbei um Embleme für Kraftfahrzeuge und die Bezeichnungen "AUDI A1", "A2", "A3", "A4", "A5", "A6", "A7 "und "A8". Zudem soll der Online-Händler auch die Embleme und Bezeichnungen "Q3", "Q5", "Q7" sowie "R8", "RS", "RS4", "S line","TT" und viele mehr als Motive für Schlüsselanhänger angeboten haben. Auch die bekannten "4 Ringe" des Audi Markenzeichens (in verschiedenen Varianten und Ausführungen) habe der Abgemahnte als Motiv angeboten. Die Audi AG sei Inhaberin der Markenrechte an den aufgeführten Bezeichnungen und Emblemen und habe alle genannten Marken als Unionsmarken eingetragen. Sie sei somit alleinige Inhaberin der Markenrechte an den genannten Zeichen. Die Audi AG habe dem abgemahnten Online-Händler auch nie eine Erlaubnis zur Nutzung erteilt. Somit liege eine Markenrechtsverletzung vor.

Forderungen aus der Abmahnung:

Der Abgemahnte Online-Händler werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine solche Erklärung sieht für den Fall zukünftiger Verstöße durch den Abgemahnten (hier: Online-Händler) die Zahlung einer festen Vertragsstrafe an den Abmahnenden (hier: Audi AG) vor. Zudem werden umfangreiche Auskunftsansprüche geltend gemacht. Auch die Forderung von Schadensersatz wird angekündigt. Der Abgemahnte Online-Händler soll zudem Anwaltskosten in Höhe von 3.165,76 Euro (nach einem Gegenstandswert von 160.000,00 Euro) zahlen. Auch die Kosten für notwendige Testkäufe und die Aufenthaltsermittlung soll der Abgemahnte erstatten.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.


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