Markenrechtliche Abmahnung der LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der Daniel Wellington AB wegen der Marke "Daniel Wellington"

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (87 mal gelesen)
Abmahnung der LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Köln im Auftrag der Daniel Wellington AB wegen der Verletzung von Rechten an der Marke "Daniel Wellington"

Die LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Köln verschickt aktuell Abmahnungen, mit welchen die Verletzungen von Markenrechten der Daniel Wellington AB durchgesetzt werden sollen. Diese ist insbesondere für das Auftreten als Hersteller von Uhren bekannt. Dem von der Abmahnung betroffenen wird vorgeworfen auf der Verkaufsplattform Amazon Uhren zum Verkauf angeboten und diese mit "Daniel Wellington" bezeichnet zu haben. Durch einen Testkauf habe sich jedoch herausgestellt, dass es sich bei den angebotenen und erworbenen Produkten nicht um Originalware von Daniel Wellington, sondern um eine nicht lizensierte und nicht von Daniel Wellington selbst in den Verkehr gebrachte Uhr handele. Gemäß Art. 9 UMV und §§ 4, 14 MarkenG ist es Dritten jedoch untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu nutzen. Gleichzeitig sei dies eine Rufausbeutung und damit  auch wettbewerbswidrig.

Die LUTHER Rechtsanwälte fordern aufgrund dieses Verstoßes gegen das Markenrecht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Auch wird der Ersatz der bisher entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten aufgefordert.

Empfehlung:

Sollten sie durch eine solche oder ähnliche Abmahnung der LUTHER Rechtsanwälte betroffen sein, erteilen Sie keine voreiligen Auskünfte. Dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:
  • die Markenrechtsverletzung eingestehen
  • sich für die Dauer von 30 Jahren verpflichten
  • eine Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
  • und die Erstattung der vollständigen Anwaltskosten zu zahlen.
Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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