Klage der Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH: Sieg vor dem AG Potsdam

09.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 3 Min. (116 mal gelesen)
Klage der Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH: Sieg vor dem AG Potsdam

Anlass der Klage war der Vorwurf, der Mandant hätte im Jahre 2013 den Film "Metro" in einem Peer-to-Peer Netzwerk zum Download angeboten. Produzent und damit Inhaber der Urheberrechte an dem Film sei die Profit Ltd. aus Moskau gewesen. Diese habe zur Durchsetzung ihrer Ansprüche eine Firma beauftragt, die Überwachung von Internettauschbörsen durchzuführen und bei Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen durch sog. Filesharing auf diesen Netzwerken, dies zu registrieren. Hierzu nutzte die beauftrage Firma eine Software, die eine sog. "Täterliste" mit den IP-Adressen der Internetanschlüsse, über welche der Urheberrechtsverstoß angebliche begangen wurde, erstellte. Anschließend erwirkte die Profit Ltd. beim zuständigen Landgericht gegen das Telekommunikationsunternehmen, bei dem der vermeintliche Täter mit der IP-Adresse als Vertragspartner registriert war, einen Beschluss, durch welchen das Telekommunikationsunternehmen zur Herausgabe von Namen und Anschrift des unter dieser IP-Adresse registrierten Kunden, also des Mandanten, verpflichtet wurde.

Daraufhin erhielt der Mandant eine Abmahnung im Namen der Profit Ltd., durch welche die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz aufgrund der Urheberrechtsverletzung gefordert wurde. Beidem wurde nicht nachgekommen. Sodann beauftragte die Profit Ltd. die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH mit der weiteren Verfolgung dieser vermeintlich bestehenden Ansprüche, sodass die Rhein Inkasso nach Abtretung diese nun im eigenen Namen geltend machte. Nach erfolglosem Beschreiten des Mahnverfahrens gegen den Mandanten erhob die Rhein Inkasso daraufhin Klage.

Das AG Potsdam wies die Klage der Rhein Inkasso als unbegründet zurück. Hierbei entschied das Gericht entgegen der Ansicht des BGH bezüglich der richtigen Zuordnung der IP-Adressen. Der BGH hatte hierzu durch Urteil vom 11. Juni 2015 (I ZR 19/14) entschieden, dass in Fällen, bei denen die richtige Zuordnung der IP-Adresse streitig ist,

"der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse im Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, [...] regelmäßig durch die vom Internetprovider [...] durchgeführte Zuordnung geführt werden" kann. Ferner führte der BGH hierzu aus: "Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass [der Kläger] nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind."

Damit geht der BGH davon aus, dass eine Vermutung gegen die Beklagtenseite - also den Abgemahnten - spricht, dass die Zuordnung der IP-Adresse fehlerfrei erfolgt sei. Der Kläger müsste hiernach keinen positiven Beweis dafür vorbringen, dass die Ermittlung des Urheberrechtsverstoßes im konkreten Fall fehlerfrei erfolgte.

Das AG Potsdam lehnt das Bestehen einer solchen Vermutungs-Regel ab und begründete die Abweichung damit, dass es für den Beklagten "kaum möglich wäre 'konkrete Anhaltspunkte' für eine fehlerhafte Zuordnung [der IP-Adresse] zur ermitteln". Dies führt dazu, dass "eine fehlerfreie Zuordnung - obwohl ja Fehler vorkommen könnten - unterstellt [wird] und dem Anspruchsgegner aufgebürdet wird, eine fehlerhafte Zuordnung darzulegen und zu beweisen", was ihm aufgrund fehlender Möglichkeiten in den Ermittlungsprozess Einsicht zu nehmen wohl nicht gelingen kann.

Das AG Potsdam ist daher der Ansicht, dass es dem Anspruchssteller, der auch das Verfahren eingeleitet hat, obliegt, nachzuweisen, dass sowohl die IP-Adresse fehlerfrei ermittelt wurde, als auch die richtige Zuordnung des Internetanschlusses durch das Telekommunikationsunternehmen erfolgte. In diesem Fall stand insbesondere nicht fest, dass die ermittelte IP-Adresse "richtig" dem Anschluss des Mandanten zugeordnet wurde.

Sollten Sie eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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