Abmahnung: Kanzlei Grünecker mahnt für Hermès International S.C.A. ab | Marke KELLY Bag

03.05.2021, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (64 mal gelesen)
Die Kanzlei Grünecker mahnt einen Online-Händler im Auftrage der Hermès International S.C.A. und der Hermès Sellier S.A.S. wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen ab.

Die Kanzlei Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB aus Berlin mahnt einen Online-Händler im Auftrage der Hermès International S.C.A. und der Hermès Sellier S.A.S. wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen ab.

Über Hermès:

Hermès ist ein französisches Unternehmen mit Firmensitz in Paris. Das Unternehmen vertreibt vorwiegend Luxus- und Modeartikel über ein internationales Netzwerk von Hermès-Boutiquen. Das Sortiment von Hermès umfasst 14 verschiedene Produktbereiche von Lederwaren bis zu Porzellan und Inneneinrichtung.

Inhalt der Abmahnung: 

Abgemahnt wird ein Online-Händler. Dieser soll auf dem Verkaufsportal "Etsy" ein Kopfhörer-Etui zum Kauf angeboten haben. Dieses Produkt soll die Markenrechte der Hermès International S.C.A. und der Hermès Sellier S.A.S. verletzen. Das von dem Abgemahnten angebotene Kopfhörer-Etui soll laut der Kanzlei Grünecker einem von der Hermès International S.C.A. und der Hermès Sellier S.A.S. markenrechtlich geschützten Produkt "hochgradig zeichenähnlich" sein. Dieses Produkt sei die 3D Marke "KELLY Bag" (Markenregistrierungs Nr.30057468). In der Abmahnung begründet die Kanzlei Grünecker anhand verschiedener Produktmerkmale der "KELLY Bag" die Warenähnlichkeit und eine damit verbundene Verwechselungsgefahr mit dem Produkt des abgemahnten Online-Händlers. Aus der somit bestehenden Verwechslungsgefahr würde eine Markenrechtsverletzung zu Lasten der Hermès International S.C.A. und der Hermès Sellier S.A.S. resultieren.

Forderungen aus der Abmahnung:

Der Abgemahnte Online-Händler wird aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Eine solche Erklärung sieht für den Fall zukünftiger Verstöße durch den Abgemahnten die Zahlung einer festen Vertragsstrafe an den Abmahnenden vor. Zudem soll der Abgemahnte detaillierte Auskunft über seine Verkaufstätigkeit erteilen. Ebenso wird er aufgefordert noch vorhandene Produkte zu vernichten. Auch wird ein noch nicht näher bezifferter Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Der abgemahnte Online-Händler soll Kosten in Höhe von 5.958,94 Euro für einen Testkauf und die Kanzleigebühren zahlen. Der Streitwert wird vorliegend mit 500.000,00 Euro angegeben.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.


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