Markenrechtliche Abmahnung der Grünecker Patent- und Rechtsanwälte im Auftrag der Moncler S.p.A. wegen dem Markenzeichen "MONCLER-Hahn"

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (118 mal gelesen)
Abmahnung der Grünecker Patent- und Rechtsanwälte aus München im Auftrag der Moncler S.p.A. wegen der Verletzung von Rechten an dem Markenzeichen "MONCLER-Hahn"

Die Grünecker Patent- und Rechtsanwälte aus München verschicken aktuell Abmahnungen, mit welchen die Verletzungen von Markenrechten der Moncler S.p.A. durchgesetzt werden sollen. Diese ist Inhaberin der Rechte an dem geschützten Markenzeichen "MONCLER-Hahn". Das Mode-Label ist insbesondere bekannt für ihre Daunenjacken.

Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen in seinem Ladengeschäft Jacken zum Verkauf angeboten zu haben, an welchen das Markenzeichen "MONCLER-Hahn" angebracht gewesen sei. Bei den angebotenen Produkten handelte es sich jedoch nicht um solche, die von der Moncler S.p.A. in den Verkehr gebracht worden sind. Dies habe sich durch die Durchführung eines Testkaufs herausgestellt. Nach Ansicht der Grünecker Rechtsanwälte liegt in diesem Verhalten eine Verletzung der Markenrechte der Moncler S.p.A.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem wird der Betroffene zur Auskunft über den Umfang der Nutzung des Markenzeichens und zur Vernichtung der betreffenden Produkte aufgefordert. Zuletzt wird der Ersatz der bisher entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten gefordert.

Empfehlung:

Sollten sie von einer Abmahnung der Grünecker Patent- und Rechtsanwälte betroffen sein, erteilen Sie keine voreiligen Auskünfte. Dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:
  • die Markenrechtsverletzung eingestehen
  • sich für die Dauer von 30 Jahren verpflichten
  • eine Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
  • und die Erstattung der vollständigen Anwaltskosten zu zahlen.
Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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