Die Kanzlei SKW versucht den Druck unter Beifügung einer Pressemitteilung des AG München aus dem Jahre 2011 weiter zu er

02.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (1583 mal gelesen)
Schreiben der SKW Schwarz Rechtsanwälte aus München, in welchen diese die Abgemahnten eindringlich darauf hinweisen, dass sie bereits eine Vielzahl von Klagen vor dem Amtsgericht München erhoben haben, um den Druck weiter zu erhöhen.

Schreiben der SKW Schwarz Rechtsanwälte aus München, in welchen diese die Abgemahnten eindringlich darauf hinweisen, dass sie bereits eine Vielzahl von Klagen vor dem Amtsgericht München erhoben haben, um den Druck weiter zu erhöhen.

Hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Klage verweisen die Rechtsanwälte auf eine Mitteilung der Pressesprecherin (Richterin Ingrid Kaps) des Amtsgerichts München vom 16.11.2011. In dieser Pressemitteilung wird u.a. mitgeteilt, dass den Rechteinhabern neben verschuldensunabhängigen Unterlassungsansprüchen auch durchaus etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Anschlussinhaber zustehen. Gemeint sind damit nicht nur die ansonsten angefallenen Lizenzgebühren, sondern ebenso außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, so dass bei einem Regelstreitwert in Höhe von 10.000,- Euro „gleich mal 651,- Euro netto verlangt werden“ könnten.

Dass ein solches Vorgehen einzig den Betroffenen zur Zahlung des pauschal geforderten Vergleichsbetrages bewegen soll, liegt nahe. Mit der beigefügten Pressemitteilung des Amtsgerichts München soll somit zusätzlich Druck ausgeübt werden, indem den Abgemahnten nochmals vor Augen geführt wird, wie „günstig“ sie doch mit dem von der Kanzlei unterbreiteten Vergleichsangebot „wegkommen“.

Als Empfänger eines Abmahnscheibens sollte man dennoch unbedingt Ruhe bewahren.
Die geforderten Kosten bzw. Schadenersatzansprüche sind im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung durchaus verhandelbar, auch wenn ein Amtsgericht München die Schadensersatzansprüche durchaus höher beziffert. Sie müssen nicht in der von der abmahnenden Kanzlei dargestellten Form angenommen werden, vor allem auch deshalb nicht, weil in vielen Fällen die geltend gemachten Summen schlichtweg falsch berechnet bzw. “vereinbart” worden sind.
Mithin ist es ratsam, sich bis zur Einholung rechtlicher Beratung nicht unüberlegt bei der Gegenseite zu melden oder , weder in schriftlicher noch telefonischer Form, da hierbei Fehler passieren können, die haftungsrechtliche oder anderweitig ungewollte Folgen haben können.

Es ist also wichtig zu überprüfen, ob überhaupt eine rechtliche Verpflichtung für den Empfänger des Abmahnschreibens besteht. Eine Erstberatung bei einem Anwalt ist in der Regel kostenlos, und so kann man sichergehen, unnötige Fehler zu vermeiden.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.

Sie erreichen mich auch unter meiner

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