Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des RA Volker Jakob wegen Verletzungen von Informationspflichten auf amazon

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (97 mal gelesen)
Es mahnt RA Volker Jakob aus Bad Endbach wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht durch Verletzung von Informationspflichten auf amazon ab.

Der Rechtsanwalt Volker Jakob aus Bad Endbach vertritt die Interessen eines Händlers, welcher online unter anderem unter dem Namen "office-selection_eu" Spielzeuge vertreibt. RA Volker Jakob verschickt nun Abmahnungen an Personen, welche ebenfalls ihre ähnlichen Produkte auf der Plattform amazon.de vertreiben und somit mit dem Mandanten des RA Volker Jakob im Wettbewerb stehen. Nach ihrer Ansicht halten die von der Abmahnung betroffenen Händler die gesetzlichen Informationspflichten und gewerbliche Pflichtangaben nicht ein. Gerügt wird insbesondere, dass die Betroffenen keine Informationen über die zur Verfügung stehenden technischen Mitteln zur Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss vom Verkäufer gespeichert wird und ob und ggf. wie dieser später wieder aufgerufen werden kann, sowie über die einzelnen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, bereitstellt.

Durch das Schreiben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Daneben wird von dem Betroffenen Ersatz der entstandenen Anwalts- und Abmahnkosten gefordert. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
  • für eine Rechtsverletzung verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der in der Erklärung bestimmten Höhe
  • und zur Erstattung der vollständigen Kosten.
Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Eine darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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