Markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei Lubberger Lehment im Auftrag der Škoda AUTO A.S. wegen der Nutzung des VRS-Logo und der Marke "ŠKODA"

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (89 mal gelesen)
Schreiben der Kanzlei Lubberger Lehment aus Berlin im Auftrag der Škoda AUTO A.S. wegen unberechtigter Nutzung des VRS-Logo und der Marke "ŠKODA".

Die Kanzlei Lubberger Lehment aus Berlin verschickt aktuell Abmahnungen, mit welchen die Verletzungen von Markenrechten der Škoda AUTO A.S. durchgesetzt werden sollen. Diese ist Inhaberin der Rechte an dem umfangreich geschützen VRS-Logo und der Marke "ŠKODA". Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen das VRS-Logo auf Auto-Ersatzteile angebracht und im Internet Angeboten zu haben, obwohl es sich bei diesen Produkten nicht um solche der Škoda AUTO A.S. gehandelt habe. Hierin sieht die Kanzlei Lubberger Lehment ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 a) UMV. Zudem soll auch eine unberechtigte Verwendung der Marke "ŠKODA" vorgelegen haben.

Die Kanzlei Lubberger Lehment fordert aufgrund dieser Verstöße gegen das Markenrecht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem wird der Betroffene zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatzansprucheszur Auskunft über den Umfang des Gebrauchs der Bezeichnung aufgefordert. Auch wird die Vernichtung der bezeichneten Produkte verlangt. Zuletzt wird der Ersatz der bisher entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten gefordert.

Empfehlung:

Sollten sie von einer Abmahnung der Kanzlei Lubberger Lehment betroffen sein, erteilen Sie keine voreiligen Auskünfte. Dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:
  • die Markenrechtsverletzung eingestehen
  • sich für die Dauer von 30 Jahren verpflichten
  • eine Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
  • und die Erstattung der vollständigen Anwaltskosten zu zahlen.
Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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