Markenrechtliche Abmahnung der CBH Rechtsanwälte im Auftrag der FAST Fashion Brands GmbH wegen der Marke "YUKA"

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (84 mal gelesen)
Markenrechtliche Abmahnung der CBH Rechtsanwälte (Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB) aus Köln im Auftrag der FAST Fashion Brands GmbH aus Hamburg wegen der Verletzung von Rechten an der geschützten Marke "YUKA"

Die CBH Rechtsanwälte (Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB) aus Köln verschickt aktuell Abmahnungen, mit welchen die Verletzungen von Markenrechten der FAST Fashion Brands GmbH aus Hamburg durchgesetzt werden sollen. Erst vor kurzer Zeit mahnten sie Rechtsverletzungen der FAST Fashion Brands GmbH an der Marke "MO" ab. Nun wird jedoch geltend gemacht, dass die FAST Fashion Brands GmbH auch Inhaberin der Marke "YUKA" sei. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe auf der Interneplattform "eBay" Taschen zum Kauf angeboten und diese mit der Bezeichnung „YUKA“ beworben. Diese Bezeichnung, ohne eine Erlaubnis zur Nutzung durch einen Lizenzvertrag mit der FAST Fashion Brands GmbH, stelle eine Markenrechtsverletzung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV dar.

Die CBH Rechtsanwälte fordern aufgrund dieses Verstoßes gegen das Markenrecht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ein vorformuliertes Schreiben ist zu diesem Zwecke bereits beigefügt. Zudem wird der Betroffene zur Auskunft über den Umfang des Gebrauchs der Bezeichnung aufgefordert und der Ersatz der bisher entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten aufgefordert.

Empfehlung:

Sollten sie von einer Abmahnung der CBH Rechtsanwälte betroffen sein, erteilen Sie keine voreiligen Auskünfte. Dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:

  • die Markenrechtsverletzung eingestehen
  • sich für die Dauer von 30 Jahren verpflichten
  • eine Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
  • und die Erstattung der vollständigen Anwaltskosten zu zahlen.
Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch (0431 / 30 53 719),

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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