Markenrechtliche Abmahnung der Anwaltskanzlei 24 IP Law Group wegen der Produktbezeichnung "Kniffel"

02.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (103 mal gelesen)
Abmahnungen der Anwaltskanzlei 24 IP Law Group im Auftrag der Schmidt Spiele GmbH wegen Markenverletzungen im Wege des Angebots von Würfelspielen zum Verkauf auf der Internetplattform "eBay.de".

Die Anwaltskanzlei 24 IP Law Group vertritt die Interessen der Schmidt Spiele GmbH , welche Inhaberin einer beim europäischen Patent- und Markenamt eingetragene Wortmarke sei, welche auch ausdrücklich den Schutz für die Warenkatogerie "Kniffel" umfasst. Dem Schreiben liegt der Vorwurf zugrunde, der Betroffene vertreibe Würfelspiele auf der Internetplattform "eBay.de" unter der genannten Bezeichnung und ohne eine Zustimmung der Klägerin. Durch das Anbieten dieser Würfelspiele unter der Bezeichnung "Kniffel" werden Verstöße gegen das Markenrecht begründet. Es besteht die Gefahr einer Verwechslung, welche sich negativ auf den Schutz der eingetragene Wortmarke "Kniffel" auswirken könnte. Im geschäftlichen Verkehr habe diese gem. Art. 9 Abs. 1 EG Markenverordnung das Recht die Benutzung eines Zeichens zu untersagen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleitungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslung besteht.

Anwaltskanzlei 24 IP Law Group fordert aufgrund des vermeintlichen Verstoßes die Einstellung der Bewerbung des Produkts unter der oben genannten Bezeichnung gem. § 8 UWG und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daneben wird von den Betroffenen ein Auskunftsanspruch i.S.d.
§ 125b MarkenG i.V.m. § 19 MarkenG, sowie Ersatz der entstandenen Anwaltskosten verlangt. Dieser richtet sich nach dem Gegenstandswert, welcher auf 60.000,00€ festgesetzt wurde.

Für den Fall der Nichtabgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung kündigt die Kanzlei bereits ausdrücklich die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe an. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

die Markenrechtsverletzung eingestehen
und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 3053718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Carsten Herrle
Weitere Rechtstipps (1421)

Anschrift
Harmsstraße 83
24114 Kiel
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Mobil:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Carsten Herrle