Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des RA Euskirchen im Auftrag der Tronitechnik GmbH wegen Verstoßes gegen das VerpackungsG

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (82 mal gelesen)
Abmahnung des Rechtsanwalt Euskirchen aus Bonn für die Tronitechnik GmbH aus Hüllhorst wegen Verstoßes gegen das VerpackungsG

Der Rechtsanwalt Euskirchen aus Bonn vertritt die Interessen der Tronitechnik GmbH, welche unter www.tronitechnik.de unter anderem Whirlpools und Saunen zum Kauf anbietet. RA Euskirchen verschickt für diese nun wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, welche sich an unternehmerische Händler richten, die auf eBay auftreten und hierbei nach seiner Ansicht ein wettbewerbswidriges Verhalten aufweisen.

Der Betroffene tritt ebenfalls online als Händler auf. Nach Ansicht des RA Euskirchen hält er dabei die Vorgaben des neuen Verpackungsgesetzes, welches erst am 01.01.2019 in Kraft getreten ist, nicht ein. Der Vorwurf lautet, dass der Abgemahnte die zum Versand der Artikel benutzte Verpackung nicht bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister hat registrieren lassen. Dies stelle auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht iSd. § 3a UWG dar.

RA Euskirchen fordert daher im Namen der Tronitechnik GmbH von den durch die Abmahnungen betroffenen Händlern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daneben wird der Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten gefordert.

Sollten Sie ebenfalls von einer solchen oder ähnlichen Abmahnung von RA Euskirchen betroffen sein, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt, bevor eine Erklärung abgegeben wird.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
  • für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der in der Erklärung bestimmten Höhe
  • und zur Erstattung der vollständigen Kosten.
Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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