Abmahnung: Kanzlei Fortmann Tegethoff mahnt für Schmidt Spiele GmbH ab | „Mensch ärgere Dich nicht“

08.03.2021, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 1 Min. (57 mal gelesen)
Die Kanzlei Fortmann Tegethoff aus München mahnt im Namen der Schmidt Spiele GmbH einen eBay-Verkäufer wegen Markenrechtsverletzungen an der Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ ab.

Die Kanzlei Fortmann Tegethoff aus München mahnt im Namen der Schmidt Spiele GmbH einen eBay-Verkäufer wegen Markenrechtsverletzungen an der Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ ab.

Inhalt der Abmahnung:

Dem abgemahnten eBay-Verkäufer wird vorgeworfen auf eBay ein Spielzeugset eines bekannten Markenherstellers zum Kauf angeboten zu haben. Dieses Spielzugset soll er mit den Worten „Mensch ärgere Dich nicht“ beworben haben. Da das beworbene Spiel aber nicht von der Schmidt Spiele GmbH stamme und auch nicht vom eigentlichen Markenhersteller auf diese Weise beworben wurde, habe der Abgemahnte gegen das Markenrecht verstoßen.

Inhaberin der Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ sei die Schmidt Spiele GmbH. Die Marke sei beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen.

Forderungen aus der Abmahnung:

Der Abgemahnte für aufgeforderte eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Diese Erklärung beinhaltet die Verpflichtung bei zukünftigen Verstößen eine pauschale Vertragsstrafe von 5.001 Euro an die Schmidt Spiele GmbH zu zahlen.

Weiterhin wird vom Abgemahnten die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 3.020,34 Euro verlangt.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.


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