Erneut eine Abmahnung der Kanzlei Die Patenterie GbR im Auftrag der Kamindoktor International GmbH wegen unberechtigter Nutzung von Produktbildern

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (101 mal gelesen)
Abmahnung der Kanzlei Die Patenterie GbR Patent- und Rechtsanwaltssozietät im Auftrag der Kamindoktor International GmbH aus Bamberg wegen unberechtigter Nutzung von Produktbildern.

Die Kanzlei Die Patenterie vertritt die Interessen der Kamindoktor International GmbH, welche online als Fachhändler u.a. für Kaminkassetten auftritt.  Die Kanzlei Die Patenterie verschickt für diese derzeit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, welche sich an unternehmerische Händler richten, die ebenfalls online auftreten und die gesetzlichen Informationspflichten sowie gewerbliche Pflichtangaben nicht zu erfüllen.

Der Betroffene betreibt ebenfalls einen Online-Handel für Kaminöfen. Nun sei festgestellt worden, dass er Bilder aus dem Shop der Kamindoktor International GmbH heruntergeladen und in seinem eigenen Shop eingebaut zu haben, ohne hierzu berechtigt zu sein. Die ausschließlichen Nutzungsrechte lägen bei der Kamindoktor International GmbH, sodass die Nutzung eine Urheberrechtsverletzung i.S.d. 19 a UrhG darstelle.

Die Kanzlei Die Patenterie verlangt für diesen Verstoß gegen das Urheberrecht vom Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Ein vorformuliertes Schreiben ist zu diesem Zwecke bereits beigefügt. Auch wird Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung auf Grundlage der Lizenz-Analogie gefordert. Des Weiteren wird von dem Betroffenen Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten verlangt.

Sollten Sie ebenfalls von einer Abmahnung der Kanzlei Die Patenterie betroffen sein, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt, bevor eine Erklärung abgegeben wird.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
  • für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der in der Erklärung bestimmten Höhe
  • und zur Erstattung der vollständigen Kosten.
Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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