Abmahnung des Rechtsanwalt Arnold Ruess im Auftrag der Sony Interactive Entertainment Inc. wegen des Verkaufs von Sony Playstation 4 Controllern

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (91 mal gelesen)
Abmahnung des Rechtsanwalt Arnold Ruess aus Düsseldorf im Auftrag der Sony Interactive Entertainment Inc., Japan (SIEI) und der Sony Interactive Entertainment Europe Limited, Großbritannien (SIEE) wegen des Verkaufs von Sony Playstation 4 Controllern

Der Rechtsanwalt Arnold Ruess aus Düsseldorf vertritt die Interessen der Sony Interactive Entertainment Inc., Japan (SIEI) und der Sony Interactive Entertainment Europe Limited, Großbritannien (SIEE). Diese sind Inhaberinnen der Rechte an den umfangreich geschützten Produkten aus der Playstation-Reihe. Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen auf eBay Sony Playstation 4 Controller ohne eine Originalverpackung und die darin enthaltenen weiteren Bestandteile wie Kabel, Konformitätserklärung etc., zum Verkauf angeboten zu haben.  Diese Controller stammen ursprünglich aus einem Bundle, in der Regel aus dem Verkauf mit einer Playstation 4 Konsole, somit handelt es sich um gekoppelte Ware. Dies sei nach Durchführung von Testkäufen aufgefallen. Durch den Einzelverkauf werden nun nach Ansicht des RA Ruess die Marken- und Geschmacksmusterrechte der SIEI und SIEE verletzt.

Rechtsanwalt Arnold Ruess fordert aufgrund dieser Rechtsverstöße die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem wird der Betroffene zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches zur Auskunft und Rechnungslegung aufgefordert. Zuletzt wird der Ersatz der bisher entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten gefordert.

Empfehlung:

Sollten sie von einer Abmahnung des RA Arnold Ruess betroffen sein, erteilen Sie keine voreiligen Auskünfte. Dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:
  • die Markenrechtsverletzung eingestehen
  • sich für die Dauer von 30 Jahren verpflichten
  • eine Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
  • und die Erstattung der vollständigen Anwaltskosten zu zahlen.
Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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