Urheberrechtliche Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte im Auftrag von ROLAND Germany GmbH wegen unerlaubter Verwendung von Fotografien

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (115 mal gelesen)
Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg im Auftrag der ROLAND Germany GmbH (Sitz in Rüsselsheim) wegen unerlaubter Verwendung geschützter Fotografien in einem Onlineshop

Die Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg vertreten die Interessen der Roland Germany GmbH, welche Herstellerin von Musikinstrumenten und musikalischem Zubehör ist. Sie versenden in ihrem Auftrag Abmahnung, mit welchen sie sich gegen Händler richten, welche in ihren Onlineshops Produktfotografien diverser Produkte der Marken ROLAND und BOSS verwenden. Die Firma ROLAND Germany GmbH habe für diese Produktfotografien die ausschließliche Nutzungsrechte des Fotografen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland inne und die Betroffenen würden die Produktbilder verwenden, ohne die notwendige Zustimmung zur Nutzung zu haben.

Die Rasch Rechtsanwälte verlangen Beseitigung- und Unterlassung. Zu diesem Zwecke wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Außerdem wird der Ersatz der bereits entstandenen Abmahnkosten geltend gemacht. Diese bemessen sich am Streitwert, welche von den Rasch Rechtsanwälten auf 20.400,00 Euro bemessen wurde. Die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen wird vorbehalten.

Sollten Sie durch eine solche Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt.

Empfehlung:

Erteilen Sie keine unüberlegte Auskunft, denn dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:

  • die Urheberrechtsverletzung eingestehen
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe
  • und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 3053718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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