Abmahnung: Kanzlei Funk Tenfelde mahnt für Pillashop KG Wettbewerbsverstöße ab | FFP2 | CE | KN95

25.01.2021, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (60 mal gelesen)
Die Kanzlei Funk Tenfelde mahnt für die Pillashop KG e-Bay Händler ab, da diese angeblich wettbewerbswidrig FFP2 Masken anbieten.

Die Kanzlei Funk Tenfelde aus Osnabrück mahnt für die Pillashop KG aus Wallenhorst e-Bay Händler ab, da diese angeblich wettbewerbswidrig FFP2 Masken anbieten.

Inhalt der Abmahnung:

Die Pillashop KG aus Wallenhorst betreibt einen Online-Shop für Parfum, Pflege und Kosmetik. Unter anderem werden auch Mundschutzmasken verschiedener Art vertrieben.

Bei dem Abgemahnten handelt es sich um den Betreiber eines e-Bay Online-Shops. Dem Vorwurf aus der Abmahnung der Kanzlei Funk Tenfelde zufolge, soll der Abgemahnte auf eBay Mundschutzmasken mit den Bezeichnungen "FFP2", "KN95" und "CE" plakativ beworben haben. All diese Begriffe wären bereits in der Artikelüberschrift verwendet worden. Ferner würde in der weiteren Artikelbeschreibung angegeben, die Masken würden die "Schutzklasse KN95" erfüllen. Mit dieser Aussage würde der Abgemahnte suggerieren, dass zwischen den begriffen "KN95" und "FFP2" kein Unterschied bestehe. Diese synonyme Verwendung der Begriffe würde sich im weiteren Verlauf der Artikelbeschreibung wiederholen. Es würde behauptet "Im Ausland ist FFP2 wie N95 in den USA und KN95 in China."
Laut Kanzlei Funk Tenfelde würden sämtliche Angaben aus dem eBay-Angebot unrichtig sein. Bei den von dem Abgemahnten angebotenen Masken, würde es sich um Masken nach dem chinesischen Standard KN95 handeln. Diese Masken dürften aber keine CE-Kennzeichnung tragen und auch nicht so beworben werden. Auf den angebotenen Masken würde eine CE-Kennzeichnung inklusive vierstelliger CE-Kennnummer augenscheinlich fehlen. Die angebotenen KN95 Mundschutzmasken würden grundsätzlich die Anforderungen der Norm DIN EN 149: 2009-08 nicht erfüllen.

Durch die falschen Angaben des Abgemahnten, würde jeweils ein Verstoß gegen §§ 3 I, 3a, 5 UWG vorliegen. Der Abgemahnte hätte zudem gegen Vorschriften des MPG, MPDG, MDR und des MedBVSV verstoßen. Subsidiär würde zudem ein Verstoß gegen § 5 I S. 2 Nr. 1, 3 und 4 UWG vorliegen.

Forderungen aus der Abmahnung:

Als Mittewerber würde der Abgemahnte in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zu der Pillashop KG stehen. Diese sei somit berechtigt gegen den Abgemahnten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend zu machen (§§3, 3a, 5, 5a, 8, 9 UWG. § 242 BGB). Der Abgemahnte wird aufgefordert, eine schriftliche Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem soll der Abgemahnte Kosten (Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 1.295,43 Euro tragen (nach einem Gegenstandswert von 20.000 Euro).

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.


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