Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO e.V. wegen irreführender Versandangaben

02.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (97 mal gelesen)
Abmahnung des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. aus Leverkusen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

Der IDO Verband verschickt wieder Schreiben an Großhändler, welche ihre Produkte auf der Plattform "eBay.de" vertreiben. Diese halten nach Ansicht der IDO die hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht ein. In den vorliegenden Fällen geht es insbesondere um

irreführende Angaben zum Versand ("Einschreiben versichert")
irreführende Angaben zum Versand ins Ausland ("Auslandsversandkosten auf Anfrage")
Der IDO sieht sieht in diesen Angaben Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, die Schadensersatzforderungen anderer Mitbewerber begründen würden.

Durch die Schreiben wird in der Regel die  Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, ein Musterformular ist regelmäßig beigefügt. Daneben können auch Auskunftsansprüche und Schadensersatzforderungen enthalten sein. Des Weiteren wird von den Betroffenen Ersatz der entstandenen Anwaltskosten verlangt. Dieser richtet sich nach dem durch den IDO im Schreiben hoch bezifferten Gegenstandswert.

Für den Fall der Nichtabgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung kündigt der IDO bereits ausdrücklich die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe an. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Wettbewerbsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
und zur Erstattung der vollständigen Kosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Wettbewerbsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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