Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den Verband bayerischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. wegen "Schein"-Privatverkäufen

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (93 mal gelesen)
Abmahnung des Verband bayerischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. aus Augsburg wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht durch Auftreten als sog. "Schein"-Privater.

Der Verband bayerischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. aus Augsburb wurde nach eigener Beschreibung zur Förderung des "fairen Wettbewerbs" gegründet. Zurzeit verschickt er Abmahnungen an Personen, welche online Kraftfahrzeuge zum Verkauf anbieten. Nach seiner Ansicht halten die von der Abmahnung betroffenen Händler die gesetzlichen Informationspflichten und gewerbliche Pflichtangaben nicht ein. Gerügt wird insbesondere, dass die Betroffenen, ausweislich der Anzahl der Verkäufe, einen gewerblichen Handel betreiben, jedoch privat auftreten. Durch dieses Auftreten als "Schein"-Privater wird gegen die gesetzlichen Informationspflichten, welche insbesondere in dem Einstellen eines Impressums und einer Belehrung über das Widerrufsrecht des Käufers liegen, verstoßen.

Durch das Schreiben wird die  Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Daneben wird der Ersatz der bereits entstandenen Anwalts- und Abmahnkosten geltend gemacht. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Die könnte einem Schuldanerkenntnis entsprechen, durch welches Sie erklären, dass Sie
  • für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der in der Erklärung bestimmten Höhe
  • und zur Erstattung der vollständigen Kosten.
Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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