Abmahnung: Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. mahnt wettbewerbsrechtlich ab

31.05.2021, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (54 mal gelesen)
Der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. mahnt einen Kfz-Verkäufer wettbewerbsrechtlich ab.

Der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. (kurz: VbKfW) mit Sitz in Augsburg, mahnt einen Kfz-Verkäufer wettbewerbsrechtlich ab.

Über den Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V.:

Laut eigener Angaben ist der Verein seit den 1990er Jahren damit beschäftigt bundesweit die Einhaltung der Wettbewerbsregeln im Kfz-Gewerbe zu überwachen. Der Verein hat nach eigenen Angaben insgesamt mehr als 7.200 Mitglieder. Der rechtsfähige Verein beseitigt Verstöße durch Abmahnungen, in welchen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert wird. 

Inhalt der Abmahnung:

Der Abgemahnte ist vorliegend ein Kfz-Verkäufer. Dieser wurde vom Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. nach §§ 3 I, III i.V.m. Nr. 23 des Anhangs zu § 3 III UWG abgemahnt, da er im Internet eine größere Zahl von Fahrzeugen als Privatangebote inseriert hatte. Da es sich um eine größere Zahl von Kfz-Fahrzeugen gehandelt haben soll, wertet der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. die Angebote nicht als Privat sondern als gewerblich. Nach Ansicht des Verbands bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V., würde eine Privatperson im Jahr nur 1 bis 2 Fahrzeuge anbieten, nicht aber eine Vielzahl von Fahrzeugen innerhalb kurzer Zeit. Da der Verkäufer nach Ansicht des Vereins somit gewerblich handelte, habe er mehrere Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen begangen. Dies betrifft vor allem die fehlenden Angaben bezüglich der Gewerblichkeit.

Forderungen aus der Abmahnung:

Der abgemahnte Kfz-Verkäufer wird vom Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. aufgefordert, eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine solche Erklärung sieht für den Fall zukünftiger Verstöße des Abgemahnten (hier: Kfz-Verkäufer), die Zahlung einer festen Vertragsstrafe an den Abmahnenden vor (hier: VbKfW). Zudem soll der Abgemahnte Abmahnkosten in Höhe von 296,31 Euro zahlen.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.


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