Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des RA Gereon Sandhage aus Berlin im Auftrag der komtechnik GmbH wegen fehlerhafter Garantiewerbung

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (96 mal gelesen)
Wieder mahnt Rechtsanwalt Gereon Sandhage aus Berlin ab, diesmal für die komtechnik GmbH aus Aschaffenburg wegen fehlerhafter Werbung mit "Garantie".

Der Rechtsanwalt Gereon Sandhage vertritt die Interessen der komtechnik GmbH, welche online unter www.wowpreis.de Multimediaelektronik und Handyzubehör vertreibt. RA Sandhage verschickt für diese derzeit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, welche sich an unternehmerische Händler richten, die ebenfalls online auftreten und die gesetzlichen Informationspflichten sowie gewerbliche Pflichtangaben nicht erfüllen.

Gerügt wird in der Abmahnung das Veröffentlichen eines Verkaufsangebots, in welchem mit „1 Jahr Herstellergarantie“ geworben wird, ohne gleichzeitig den gesetzlichen Pflichten entsprechend darüber zu informieren. Die Pflicht zur Aufklärung über die Garantiebedingungen ergibt sich gemäß § 443 Abs. 1 BGB.

Ein solches Verkaufsangebot muss insbesondere enthalten,

  • wie der Inhalt der Garantie ausgestaltet ist
  • alle Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind,
  • den Name und Anschrift des Garantiegebers
  • einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
Sind diese Angaben nicht in dem Verkaufsangebot enthalten, liegt nach RA Sandhages Ansicht ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Er fordert daher im Namen der komtechnik GmbH von den durch die Abmahnungen betroffenen Händlern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daneben wird der Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten gefordert.

Sollten Sie ebenfalls von einer solchen oder ähnlichen Abmahnung von RA Gereon Sandhage betroffen sein, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt, bevor eine Erklärung abgegeben wird.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

  • für die Wettbewerbsverletzung verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der in der Erklärung bestimmten Höhe
  • und zur Erstattung der vollständigen Kosten.
Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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