Urheberrechtliche Abmahnung Rechtsanwalt Christofer Schwarz im Auftrag von "fotobopp.de"  wegen unerlaubter Vervielfältigung von Fotografien auf Facebook

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (81 mal gelesen)
Abmahnung des Rechtsanwalt Christofer Schwarz aus Wörrstadt im Auftrag des Eduard Bopp Sportfotograf (fotobopp.de) wegen unerlaubter Vervielfältigung geschützter Fotografien auf Facebook.

Rechtsanwalt Christofer Schwarz aus Wörrstadt vertritt die Interessen des Sportfotografen Eduard Bopp, welcher auf "www.fotobopp.de" für den Bereich Food-, Produkt-, Hochzeits- und insbesondere Sportfotografie als Berufsfotograf tätig ist. RA Schwarz verschickt nun Abmahnungen mit dem Vorwurf, der Betroffene hätte unerlaubter Weise Fotos, deren Urheber Eduard Bopp ist, unerlaubter Weise auf Facebook vervielfältigt. Dies stelle nach Ansicht des RA Schwarz eine Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 19a und 16 UrhG dar.

RA Christofer Schwarz verlangt aufgrund der Urheberrechtsverletzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zu diesem Zwecke ist der Abmahnung bereits ein vorformuliertes Schreiben zur Unterzeichnung beigefügt. Auch wird Beseitigung der Rechtsverletzung und Auskunft über den Umfang der Nutzung des urheberrechtlich geschützten Fotos verlangt. Daneben wird Schadensersatz und der Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten verlangt.

Sollten Sie durch eine solche oder ähnliche Abmahnung des RA Christofer Schwarz betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt.

Empfehlung:

Erteilen Sie keine unüberlegte Auskunft, denn dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:
  • die Urheberrechtsverletzung eingestehen
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe
  • und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 3053718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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