Markenrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte Dr. Eikelau Massberg & Kollegen im Auftrag der Tommy Hilfiger Europe B.V.

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (85 mal gelesen)
Markenrechtlichen Abmahnung der Rechtsanwälte Dr. Eikelau Massberg & Kollegen aus Düsseldorf im Auftrag der Tommy Hilfiger Europe B.V. wegen des Verkaufs von "Tommy Hilfiger"-Plagiaten

Die Rechtsanwälte Dr. Eikelau Massberg & Kollegen aus Düsseldorf verschicken aktuell Abmahnungen, mit welchen die Verletzungen von Markenrechten der Tommy Hilfiger Europe B.V. geltend gemacht werden sollen. Diese ist Lizenznehmer der Tommy Hilfiger Licensing B.V. , welche Inhaberin der Rechte an den Marken "Tommy Hilfiger" und der dazugehörigen Bildmarke mit dem Logo ist. Als solche ist sie durch den Nutzungsvertrag dazu berechtigt, die genannten Marken in Europa zu nutzen und zu vertreiben.

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe Bekleidungsstücke unter der Bezeichnung „Tommy Hilfiger“ verkauft. Bei einem Testkauf durch die Tommy Hilfiger Europe B.V. habe sich ergeben, dass es sich bei den angebotenen Produkten um Fälschungen handeln würde. Das Inverkehrbringen dieser Plagiate stelle eine Markenrechtsverletzung dar, die Ansprüche der Tommy Hilfiger Europe B.V. auslösen würden.

Die Rechtsanwälte Dr. Eikelau Massberg & Kollegen fordern aufgrund dieses Verstoßes gegen das Markenrecht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, ein vorformuliertes Schreiben ist zu diesem Zwecke bereits beigefügt. Zudem wird der Betroffene zum Ersatz der bisher entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten aufgefordert.

Empfehlung:

Sollten sie von einer Abmahnung der Rechtsanwälte Dr. Eikelau Massberg & Kollegen betroffen sein, erteilen Sie keine voreiligen Auskünfte. Dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:

  • die Markenrechtsverletzung eingestehen
  • sich für die Dauer von 30 Jahren verpflichten
  • eine Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
  • und die Erstattung der vollständigen Anwaltskosten zu zahlen.
Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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