Markenrechtliche Abmahnung der Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen Rechtsanwälte im Auftrag der BVB Merchandising GmbH wegen der Marke "BVB"

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (87 mal gelesen)
Abmahnung der Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen Rechtsanwälte aus München im Auftrag der BVB Merchandising GmbH wegen der Verletzung von Rechten an dem geschützten Markenzeichen "BVB".

Die Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen Rechtsanwälte aus München vertreten die Interessen der BVB Merchandising GmbH, einer Tochtergesellschaft der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA. Die Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen Rechtsanwälte verschicken für diese aktuell Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen. Dem Betroffenen wird vorgeworfen online auf der Plattform eBay Waren verkauft zu haben und diese in der Artikelüberschrift mit "BVB" beworben zu haben. Hierbei handele es sich allerdings um eine eingetragene Wortmarke der BVB Merchandising GmbH, sodass die unberechtigte Nutzung eine Markenrechtsverletzung darstellen würde. Bereits vor einigen Wochen wurden wir auf die Tätigkeit der Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen Rechtsanwälte für die BVB Merchandising GmbH aufmerksam, als diese Berechtigungsanfragen in ihrem Namen verschickte. 

Die Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen Rechtsanwälte fordern aufgrund dieses Verstoßes gegen das Markenrecht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem wird der Betroffene zur Auskunft über den Umfang des Gebrauchs der Bezeichnung aufgefordert. Zuletzt wird der Ersatz der bisher entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten aufgefordert.

Empfehlung:

Sollten sie von einer Abmahnung der Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen Rechtsanwälte betroffen sein, erteilen Sie keine voreiligen Auskünfte. Dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:

  • die Markenrechtsverletzung eingestehen
  • sich für die Dauer von 30 Jahren verpflichten
  • eine Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
  • und die Erstattung der vollständigen Anwaltskosten zu zahlen.
Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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