Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei dompatent von Kreisler im Auftrag der Rimowa GmbH wegen Produkt-Nachahmung

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (109 mal gelesen)
Abmahnung der Kanzlei dompatent von Kreisler aus Köln im Auftrag der Rimowa GmbH aus Köln wegen Produkt-Nachahmung.

Die Kanzlei dompatent von Kreisler aus Köln vertritt die Interessen der Rimowa GmbH, welche ein Unternehmen als Hersteller von Koffern und Kleinlederwaren führt. Die Kanzlei dompatent von Kreisler verschickt derzeit in ihrem Namen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, welche sich an unternehmerische Händler mit dem Vorwurf der Produktnachahmung richten. Konkret geht es um einen Koffer, der durch das Charakteristische Rillenmuster, welches sich über den gesamten Koffer erstreckt, nach Ansicht der Rimowa GmbH von dem durch die Abmahnung betroffenen in unzulässiger Weise übernommen wurde. Dies stelle einen Verstoß gegen §§ 4 Nr. 3a) und 3 b) UWG, namentlich eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft und Rufausbeutung, dar. Hierdurch würden Ansprüche der Rimowa GmbH begründet.

Die Kanzlei dompaten von Kreisler fordert hierfür die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, zu diesem Zwecke ist der Abmahnung bereits ein vorformuliertes Schreiben zur Unterzeichnung beigefügt. Daneben wird Auskunft und der Ersatz der bereits entstandenen Anwalts- und Abmahnkosten verlangt.

Sollten Sie ebenfalls von einer solchen oder ähnlichen Abmahnung der Kanzlei dompatent von Kreisler betroffen sein, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt, bevor eine Erklärung abgegeben wird.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

  • für eine Rechtsverletzung verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der in der Erklärung bestimmten Höhe
  • und zur Erstattung der vollständigen Kosten.
Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch (0431 / 30 53 719),

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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