Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des VGU Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. wegen fehlerhafter Produktkennzeichnung

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (79 mal gelesen)
Es mahnt der VGU Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. ab wegen fehlender Produktkennzeichnung (CE-Kennzeichnung).

Der VGU Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. wurde zur Beobachtung und Kontrolle der Einhaltung von Normen für faire Wettbewerbsbedingungen gegründet. Regelmäßig mahnt er im Zuge dessen Händler ab, die ein nach seiner Ansicht unlauteres Wettbewerbsverhalten aufweisen.

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen in einem Amazon-Angebot eines Elektro-Gerätes als Werbung einen besonderen Verweis auf das CE-Zeichen aufgenommen zu haben. Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich jedoch lediglich um eine Bezeichnung, die sich jeder Hersteller selbst geben kann. Hierzu ist lediglich notwendig, dass er bestimmte Regeln eingehalten hat. Eine Kontrolle unabhängiger Art erfolgt nicht. Bei dem Verbraucher könne so der Irrtum entstehen, eine besondere Zertifizierung läge vor. Nach Ansicht des VGU stellt dies ein irreführendes Wettbewerbsverhalten und damit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.

Der VGU fordert für diesen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Daneben wird der Ersatz der bereits entstandenen Abmahnkosten gefordert. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
  • für eine Rechtsverletzung verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der in der Erklärung bestimmten Höhe
  • und zur Erstattung der vollständigen Kosten.
Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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