Abmahnung der BRP Rechtsanwälte im Auftrag der Seatriever International Holdings Ltd. wegen ILLOOMS

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (156 mal gelesen)
Abmahnung der BRP Rechtsanwälte aus Stuttgart im Auftrag der Seatriever International Holdings Ltd. wegen Verletzungen der Schutzrechte an dem Produkt ILLOOMS.

Die BRP Rechtsanwälte aus Stuttgart verschicken aktuell Abmahnungen, mit welchen die Verletzungen von Schutzrechten der Seatriever International Holdings Ltd. durchgesetzt werden sollen. Es wird geltend gemacht, dass diese Inhaberin von gewerblichen Schutzrechten wie Marke und Patent des Produkt ILLOOMS ist. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe im Rahmen von Verkaufsangeboten die Bezeichnung "ILLOOM" benutzt, ohne hierzu berechtigt zu sein. Bei einem Testkauf sei entdeckt worden, dass es sich nicht um ein ein Produkt der Art ILLOOMS von der Seatriever International Holdings Ltd. handelt. Der Verkauf unter dieser Bezeichnung würde daher eine Rechtsverletzung bei der Seatriever International Holdings Ltd. darstellen und Ansprüche dieser begründen.

Die BRP Rechtsanwälte fordern aufgrund dieses Verstoßes gegen das Marken- und Patentrecht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zu diesem Zwecke ist der Abmahnung bereits ein vorformuliertes Schreiben zur Unterzeichnung beigefügt. Zudem wird der Betroffene zur Auskunft über den Umfang des Gebrauchs der Bezeichnung aufgefordert und zum Ersatz der bisher entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten aufgefordert.

Empfehlung:

Sollten sie von einer Abmahnung der Rechtsanwälte BRP Rechtsanwälte betroffen sein, erteilen Sie keine voreiligen Auskünfte. Dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:
  • eine Rechtsverletzung eingestehen und
  • sich für die Dauer von 30 Jahren verpflichten
  • eine Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
  • und die Erstattung der vollständigen Anwaltskosten zu zahlen.
Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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