Abmahnung: Grünecker RAe mahnen für Lacoste Markenrechtsverletzungen ab | Marke LACOSTE

17.05.2021, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (73 mal gelesen)
Die Kanzlei Grünecker Patent- und Rechtsanwälte, mahnt für die Lacoste einen eBay/Amazon-Händler wegen Markenrechtsverletzungen ab.

Die Kanzlei Grünecker Patent- und Rechtsanwälte aus München, mahnt für die Lacoste aus Frankreich (Paris) einen eBay/Amazon-Händler wegen Markenrechtsverletzungen ab.

Über die Lacoste:

Die Lacoste aus Frankreich (Paris) ist eine bekannte Marke für Bekleidungsstücke jeglicher Art. Sie wurde von dem Tennisspieler Rene Lacoste gegründet und verwendet seit 1926 als Markenzeichen ein stilisiertes Krokodil. In Deutschland betreibt die Lacoste zwei Websites sowie 25 Ladengeschäfte. Der Umsatz der Lacoste in Deutschland, wird mit jährlich 45 Millionen Euro angegeben.

Inhalt der Abmahnung:

Die Grünecker Rechtsanwälte werfen einem eBay/Amazon-Händler im Namen der Lacoste vor, auf eBay und Amazon eine Vielzahl von Bekleidungsstücken angeboten zu haben, die sowohl auf der Verpackung als auch auf der Ware selbst das stilisierte Lacoste Krokodil aufwiesen. Das auf der Ware abgebildete stilisierte Krokodil, sei dem der Originalmarke Lacoste identisch nachempfunden. Zur Verwendung der Marke Lacoste, sowie des stilisierten Lacoste Krokodils, habe der abgemahnte eBay-/Amazon Händler keine Berechtigung. Die Lacoste aus Paris sei ausschließliche Inhaberin der Markenrechte. Die Lacoste sei Inhaberin zahlreiche Markenrechte u.a. an dem Zeichen "LACOSTE" (Unionsmarkenregistrierung Nr. 2 979 524, Klasse 25, 03) und dem stilisierten Lacoste Krokodil (Unionsmarkenregistrierung Nr. 2 979 581).
Auf Grund eines Testkaufs bei dem eBay Händler/Amazon-Händler habe die Lacoste herausgefunden, dass es sich bei der angebotenen Ware eindeutig um Fälschungen gehandelt habe. Durch das Verwenden der Marken und Markenzeichen habe der Abgemahnte eindeutig eine Markenrechtsverletzung zum Nachteil der Lacoste begangen.

Forderungen aus der Abmahnung:

Der Abgemahnte wird aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Zudem soll er Verkaufs- und Einkaufsbelege einreichen, sowie Auskunft über Hersteller, Lieferanten, Mengen und Preise erteilen. Weiter soll der abgemahnte Online-Händler die entstandenen Kosten nach einem Streitwert von 500.000,00 Euro ersetzen. Diese belaufen sich auf 5.328,50 Euro sowie 162,99 Euro für einen Testkauf. Insgesamt wird somit die Zahlung von 5.491,49 Euro gefordert.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.


Autor dieses Rechtstipps

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