Urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Prinz Lüssmann Perten im Auftrag des rasscass Medien Content Verlags wegen unerlaubter Verwendung einer Biografie

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (92 mal gelesen)
Abmahnung der Kanzlei Prinz Lüssmann Perten mit Sitz in Hamburg und Berlin im Auftrag des rasscass Medien Content Verlags wegen unerlaubter Verwendung einer Franz Schubert Biografie.

Die Kanzlei Prinz Lüssmann Perten vertritt die Interessen des rasscass Medien Content Verlags. Dieser bietet Biografien von verschiedenen Persönlichkeiten auf der Webseite whoswho.de an. Diese Biografien seien nach Ansicht der Prinz Rechtsanwälte Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG und stünden daher unter dem Schutz des Urheberrechts. Die Kanzlei Prinz Lüssmann Perten verschickt nun im Namen des rasscass Medien Content Verlags Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen. Der Vorwurf lautet, der von dem Abmahnschreiben betroffene habe die Autobiografie von Franz Schubert von der Webseite whoswho.de verwendet und auf einer anderen Webseite im Internet öffentlich zugänglich gemacht. Hierzu fehlte im jedoch die notwendige Berechtigung.

Die Kanzlei Prinz Lüssmann Perten verlangt für die Urheberrechtsverletzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zu diesem Zwecke ist der Abmahnung bereits ein vorformuliertes Schreiben zur Unterzeichnung beigefügt. Es wird zudem die Löschung der Biografie von der Webseite des Abgemahnten gefordert. Daneben wird Auskunft über den Umfang der Nutzung des Werkes zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs gefordert, welcher auf Grundlage der Lizenzanalogie berechnet wird. Zuletzt wird auch der Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten verlangt.

Sollten Sie durch eine solche oder ähnliche Abmahnung der Kanzlei Prinz Lüssmann Perten betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt.

Empfehlung:

Erteilen Sie keine unüberlegte Auskunft, denn dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:

  • die Urheberrechtsverletzung eingestehen
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe
  • und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 3053718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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